Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Gel­tungs­dauer
Für alle Ange­bote, Liefer­un­gen, Werk‑, Dienst- und Agen­turleis­tun­gen der Fir­ma Cre­ativ-Wer­bung sind allein die fol­gen­den Bedin­gun­gen verbindlich. Durch ihr Vor­liegen wer­den diese All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen anerkan­nt. Abwe­ichend davon, ins­beson­dere auch Geschäfts­be­din­gun­gen des Ver­tragspart­ners, bedür­fen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Zus­tim­mung durch die Fir­ma Cre­ativ-Wer­bung und gel­ten auch dann immer nur für den jew­eili­gen Einzelfall. Soll­ten einzelne Punk­te diesen Bedin­gun­gen unwirk­sam sein, berührt dies die Wirk­samkeit der übri­gen Bedin­gun­gen nicht.

2. Gegen­stand
Gegen­stand der Bedin­gun­gen ist der Ver­trag über die Tätigkeit der Fir­ma Cre­ativ-Wer­bung auf den Gebi­eten der Wer­begestal­tung, Wer­be­ber­atung, Schilder- und Lichtreklame­herstel­lung, Beschrif­tung­stech­nik, Fahrzeug‑, Fassaden‑, Ban­den, Pla­nen- und Fen­sterbeschrif­tung, Mon­tage und Druckvorlagenerstellung.

3. Urhe­ber­recht – Abwick­lung
An allen Zeich­nun­gen, Skizzen, Entwür­fen, Schalt­bildern, Kosten­vo­ran­schlä­gen, Sta­tiken etc. behält sich die Fir­ma Cre­ativ-Wer­bung das Eigen­tums- und Urhe­ber­recht vor. Die vor­ge­nan­nten Zeich­nun­gen etc. dür­fen kein­er drit­ten Per­son zugänglich gemacht wer­den. Weit­ere Ver­wen­dung des Entwurfs etc. ist nicht ges­tat­tet und bedarf der aus­drück­lichen vorheri­gen Zus­tim­mung  der Fir­ma Cre­ativ-Wer­bung. Skizzen, Entwürfe, Probeschilder etc. wer­den, sollte keine gegen­teilige Vere­in­barung getrof­fen wor­den sein, nach Aufwand berech­net.  Alle Unter­la­gen sind, sofern eine Auf­tragserteilung gegenüber der Fir­ma Cre­ativ-Wer­bung nicht erfol­gt, unverzüglich zurück­zugeben. Ideen, Entwürfe, Konzepte, Muster, Pro­duk­te und Leis­tun­gen jed­er Art wer­den von der Fir­ma Cre­ativ-Wer­bung nur gegen Berech­nung erbracht. Diese dür­fen wed­er vervielfältigt, noch nachgeahmt oder verän­dert wer­den. Eine Über­tra­gung der Rechte der Fir­ma Cre­ativ-Wer­bung kann nur schriftlich gegen beson­dere Vergü­tung erfol­gen. Auch durch Bezahlung erwirbt der Besteller nur das eingeschränk­te Nutzungsrecht für den jew­eils konkreten Auf­tragszweck. Bei Nachau­fla­gen und erweit­erten Ver­wen­dungszweck­en etc. ste­ht der Fir­ma Cre­ativ-Wer­bung, je nach Nutzungs­grad, eine Nach­berech­nung des Hon­o­rars in Höhe von 5 bis 50 % zu. Kor­rek­tur­vor­la­gen sind vom Auf­tragge­ber genau zu über­prüfen, auch auf den Ver­wen­dungszweck des Gesam­tauf­trages hin. Fehlerko­r­rek­turen sind deut­lich zu kennze­ich­nen, denn sie sind für die Auf­tragsab­wick­lung verbindlich. Grund­sät­zliche – oder spätere – Änderungswün­sche sind kostenpflichtig. Für Aus­führun­gen vom Besteller ein­gere­icht­en Vor­gaben, hat dieser allein die Sorgfalt­spflicht. Durch die Fir­ma Cre­ativ-Wer­bung geschaf­fene Werbe­mit­tel kön­nen sig­niert (Urhe­ber­recht), mit Fab­rika­tion­s­text verse­hen und auch im Rah­men ihrer Eigen­wer­bung ver­wen­det wer­den. Die Über­gabe offen­er Dateien ist nicht geschuldet und muss geson­dert vere­in­bart werden.

4. Treubindung
Die Treubindung gegenüber dem Ver­tragspart­ner verpflichtet die Fir­ma Cre­ativ-Wer­bung zu ein­er objek­tiv­en, auf die Zielset­zung des Kun­den aus­gerichteten Beratung. Dies bet­rifft ins­beson­dere Fra­gen des Media-Ein­satzes und die Auswahl drit­ter Per­so­n­en und Unternehmen durch die Fir­ma Cre­ativ-Wer­bung, z. B. im Bere­ich der Werbe­mit­tel­pro­duk­tion oder Druck­ereiauswahl. Sofern der Ver­tragspart­ner sich ein Mit­spracherecht nicht aus­drück­lich vor­be­hal­ten hat, erfol­gt die Auswahl drit­ter unter der Berück­sich­ti­gung des Grund­satzes eines aus­ge­wo­ge­nen Ver­hält­niss­es von Wirtschaftlichkeit und best­möglichem Erfolg im Sinne des Vertragspartners.

5. Media- und Druck­ereiaufträge
Aufträge an Wer­be­träger und Druck­ereien etc. erteilt die Fir­ma Cre­ativ-Wer­bung im eige­nen Namen und für eigene Rech­nung zu den, für den Ver­tragspart­ner gün­stig­sten Bedin­gun­gen. Die Fir­ma Cre­ativ-Wer­bung berech­net insoweit zusät­zlich ihre Aufwen­dun­gen gemäß indi­vid­ual ver­traglich­er Vereinbarung.

6. Genehmi­gungspflicht
Es beste­ht für die Anbringung von Schildern- und Lichtreklame / Außen­wer­bung eine öffentlich rechtliche Genehmi­gungspflicht. Zur Ein­hol­ung der jew­eili­gen Genehmi­gun­gen ist der Ver­tragspart­ner auf eigene Rech­nung verpflichtet. Eine ent­ge­gen­ste­hende Vere­in­barung muss aus­drück­lich erfol­gen. Die Vor­bere­itung und Ein­re­ichung der erforder­lichen Anträge kann, gegen Berech­nung der entste­hen­den Kosten und aus­drück­lichen Wun­sch des Ver­tragspart­ners, durch die Fir­ma Cre­ativ-Wer­bung erfol­gen. Für die Richtigkeit und Voll­ständigkeit dieser Anträge zeich­net ist der Ver­tragspart­ner ver­ant­wortlich. Bei Auf­tragserteilung ver­sichert der Ver­tragspart­ner, dass genehmi­gungsrechtliche Bedenken für die Durch­führung des Ver­trages nicht beste­hen und er dieses vorher geprüft hat bzw. Genehmi­gun­gen einge­holt hat. Eine etwaige spätere Ver­sa­gung der Genehmi­gung berührt die Verpflich­tung des Ver­tragspart­ners zur Erfül­lung nicht.

7. Han­del­sübliche Abwe­ichun­gen / Schön­heits­fehler
Farbe und Beschaf­fen­heit von End­pro­duk­ten kön­nen Unter­schiede zum Muster aufweisen, die durch Repro­duk­tion oder Fab­rika­tion­stech­nik unver­mei­d­bar sind. Auch kön­nen Liefer­qual­itäten durch Vor­liefer­an­ten ohne Ver­schulden der Fir­ma Cre­ativ-Wer­bung abwe­ichen. Dafür übern­immt diese keine Haf­tung. Bei Wer­bean­la­gen, in denen Kun­st­stoffe und Acryl­gläs­er ver­ar­beit­et wer­den, kön­nen ger­ingfügige Kratzer, Haar­risse, Ein­flüsse oder Pick­el auftreten. Der­ar­tige, ger­ingfügige Män­gel berechti­gen nicht zur Män­gel­rüge. Dabei ist von dem ver­traglichen Zweck der Anlage auszuge­hen, ob näm­lich durch der­ar­tige Män­gel die Wer­be­wirkung beein­trächtigt wird (ger­ingfügige Beein­träch­ti­gun­gen kön­nen z.B. bei ein­er hoch ange­bracht­en Anlage nicht mehr erkan­nt wer­den). Auszuge­hen ist danach immer von der konkreten Anlage / Schild und ein­er Wer­be­beein­träch­ti­gung durch einen Man­gel. Durch den Maßstab der Entwürfe bed­ingt, kann es zu Abwe­ichun­gen kom­men. Eben­so ist es möglich, dass der Folien­farbton der Beschrif­tung nicht genau mit den HKS-Far­ben des Papier­aus­drucks oder DIN RAL übere­in­stimmt. Diese Abwe­ichun­gen kön­nen also nicht zur Rekla­ma­tion der Anlage / Schilder, der Fahrzeug- oder Folienbeschrif­tung etc. führen.

8. Haf­tung / Män­gel­rü­gen
Im Rah­men ihrer ver­traglichen Verpflich­tun­gen haftet die Fir­ma Cre­ativ-Wer­bung dem Ver­tragspart­ner gegenüber nur für Vor­satz und grobe Fahrläs­sigkeit. Es ist nicht Auf­gabe der Fir­ma Cre­ativ-Wer­bung, die ver­tragliche Vere­in­barung auf die wet­tbe­werb­srechtliche Zuläs­sigkeit zu über­prüfen. Soweit die Fir­ma Cre­ativ-Wer­bung Sub­un­ternehmer in die Auf­tragsab­wick­lung ein­schal­tet, haftet sie nicht für Fehler, Schä­den oder Ver­säum­nisse, die durch diese Drit­ten verur­sacht wur­den. Etwaige Ersatzansprüche gegen diese gel­ten schon jet­zt als an den Ver­tragspart­ner / Auf­tragge­ber wirk­sam abge­treten.
Der Ver­tragspart­ner hat die gegen­ständliche Leis­tung der Fir­ma Cre­ativ-Wer­bung unverzüglich nach Erhalt zu unter­suchen und offen­sichtliche Män­gel bin­nen drei Werk­ta­gen nach Zugang durch schriftliche Anzeige zu rügen. Män­gel eines Teils der Liefer­ung berechti­gen nicht zur Bean­stan­dung der gesamten Auf­tragser­fül­lung. Es kann Min­derung, nicht aber Schadenser­satz gefordert wer­den. Bei frist­gerechter berechtigter Män­gel­rüge fehler­hafter Ware im Sinne des § 459 Abs. I BGB, wird die Fir­ma Cre­ativ-Wer­bung auf ihre Kosten und nach ihrer Wahl Ersat­zliefer­ung vornehmen. Schlägt die Ersat­zliefer­ung oder Nachbesserung fehl, kann der Ver­tragspart­ner nach sein­er Wahl Her­ab­set­zung oder Vergü­tung oder Rück­gängig­machung des Ver­trages ver­lan­gen. Sofern eine Eigen­schaft im Sinne des § 459 Abs. 2 BGB zugesichert ist, sind Schadenser­satzansprüche aus den §§ 463, 480 Abs. 2 BGB nicht aus­geschlossen. Zugesicherte Eigen­schaften müssen aus­drück­lich als solche vere­in­bart wor­den sein. Eigen­schaften von Proben und Mustern gel­ten als nicht zugesichert (§ 494 BGB ist aus­geschlossen). Eine Bezug­nahme auf DIN-Nor­men und ähn­lich­es bein­hal­ten nur eine nähere Waren­beze­ich­nung und begrün­det eben­falls keine Zusicherung, es sei denn, die Zusicherung wurde aus­drück­lich vere­in­bart.
Mit Aus­nahme der Schadenser­satzansprüche wegen zugesichert­er Eigen­schaften sind alle Schadenser­satzansprüche des Ver­tragspart­ners (z.B. aus Verzug, Unmöglichkeit, Ver­schulden bei Ver­tragsver­hand­lun­gen, Gewährleis­tun­gen, pos­i­tiv­er Ver­tragsver­let­zung, uner­laubten Hand­lun­gen) gegen die Fir­ma Cre­ativ-Wer­bung als auch gegen deren Erfül­lungs- und Ver­rich­tungs­ge­hil­fen aus­geschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vor­satz oder grober Fahrläs­sigkeit der genan­nten Per­so­n­en. Bei Verzug und Unmöglichkeit beste­ht Haf­tung auch bei Fahrläs­sigkeit, jedoch nur in Höhe der Mehraufwen­dun­gen für eine Deck­ungsvere­in­barung oder eine Ersatzvornahme.

9. Kosten­er­mit­tlung / Preis­gestal­tung
Die im Ange­bot der Fir­ma Cre­ativ-Wer­bung aufge­führten Preise ver­ste­hen sich auss­chließlich Mon­tage und zzgl. der gel­tenden Mehrw­ert­s­teuer. Bei Anla­gen, welche ein­schließlich Mon­tage und Hochspan­nungsin­stal­la­tion geliefert wer­den, ver­ste­ht sich der Preis grund­sät­zlich ohne Niederspannungs‑, Hochspannungs‑, Schaft- und Erd­schut­zleitung, erforder­lich­er Gerüst­stel­lung sowie etwa anfal­l­en­der Maurer‑, Stemm‑, Ver­putz- und Dachdeck­er­ar­beit­en. Der Net­zan­schluss tech­nis­ch­er Anla­gen erfol­gt lt. DIN VDO durch einen autorisierten Elek­tro­be­trieb auf Kosten des Ver­tragspart­ners. Die in den Ange­boten der Fir­ma Cre­ativ-Wer­bung ange­führten Preise gel­ten, wenn nicht anders vere­in­bart, ab Betrieb des Lief­er­ers, auss­chließlich Trans­port und Ver­pack­ung sowie evtl. Eilzuschläge. Liefer­un­gen reisen auf Risiko und Gefahr des Empfängers. Die Kosten­er­fas­sung inner­halb der umfan­gre­ichen Leis­tungspalette der Fir­ma Cre­ativ-Wer­bung kann wie fol­gt einzeln berech­net wer­den:
Agen­turleis­tun­gen: Hon­o­rar für Konzep­tion / Vorausen­twick­lun­gen,
Her­stel­lungskosten: Pro­duk­tionsvor­la­gen / Endproduktionen

Mit der Vor­lage eines Entwur­fes bei Agen­turleis­tun­gen, oder ein­er Kor­rek­tur­vor­lage bei Her­stel­lungsaufträ­gen, sind 30 % des gesamten Auf­tragswertes zur Deck­ung der Vor­laufkosten fäl­lig. Die Rest­summe ist sofort bei der Liefer­ung / Rech­nungsstel­lung zahlbar. Im Falle eines Stornos durch den Ver­tragspart­ner bekommt die Fir­ma Cre­ativ-Wer­bung jegliche bis dahin anfal­l­en­den Kosten erstat­tet. Es wer­den für Offer­ten und Auf­trags­bestä­ti­gun­gen immer gültige Tageskalku­la­tio­nen ange­wandt, die bei Liefer­ung ohne weit­ere Rück­sprache angepasst wer­den kön­nen, wenn sich zwis­chen­zeitlich die Geste­hungskosten durch Tar­ifän­derun­gen oder Vor­liefer­an­ten ver­schoben haben soll­ten. Alle Ange­bote sind für die Fir­ma Cre­ativ-Wer­bung grund­sät­zlich freibleibend.

10. Liefer­fris­ten
Eine schriftlich vere­in­barte Lieferzeit begin­nt früh­estens mit Vor­liegen aller vom Ver­tragspart­ner beizubrin­gen­der Unter­la­gen und der Pro­duk­tions­freiga­be, samt dessen Anzahlung. Liefer­verzug kann mit 3 Wochen Nach­frist durch Ein­schreiben angemeldet wer­den. Bei höher­er Gewalt, Streiks und/oder Ver­schulden durch Vor­liefer­an­ten sind Ersatzansprüche aus­geschlossen. Die Fir­ma Cre­ativ-Wer­bung ist zu Teil­liefer­un­gen berechtigt, die als eigen­ständi­ges Geschäft abgerech­net werden.

11. Zahlungs­be­din­gun­gen / Verzug
Alle Rech­nun­gen sind, unbeschadet ander­weit­iger Vere­in­barun­gen, sofort ab Rech­nungszu­gang zahlbar. Lohn­in­ten­sive Skon­ti und Zahlungsziele müssen von Fall zu Fall schriftlich vere­in­bart wer­den. Jede Einzelleis­tung / Liefer­ung gilt als geson­dert­er Auf­trag. Bis zur voll­ständi­gen Zahlung des Kauf­preis­es bleibt die gesamte Ware Eigen­tum von Cre­ativ-Wer­bung. Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, kann Cre­ativ-Wer­bung, unbeschadet son­stiger Rechte, die gelieferte Ware zur Sicherung ihrer Rechte zurück­nehmen, wenn sie dies dem Kun­den angekündigt und ihm eine angemessene Nach­frist geset­zt hat. Zahlungsverzug set­zt 30 Tage nach Rech­nungs­da­tum ein. Unab­hängig der Gel­tend­machung von Inkas­so­ge­bühren oder eines höheren Schadens, wer­den bei Verzug in Folge Mah­nung, ohne beson­dere Ankündi­gung, Verzugszin­sen berech­net (5 % über dem jew­eili­gen Diskontsatz der Deutschen Bun­des­bank). Im Falle eines Zwangsinkas­sos wer­den alle weit­eren offe­nen Rech­nun­gen des Ver­tragspart­ners automa­tisch einge­zo­gen. Die Fir­ma Cre­ativ-Wer­bung ist berechtigt, Abschlagszahlun­gen zu ver­lan­gen, soweit die Durch­führung des Ver­trages einen län­geren Zeitraum in Anspruch nimmt und die Fir­ma Cre­ativ-Wer­bung ihrer­seits bere­its an den jew­eili­gen Liefer­an­ten Abschlagszahlun­gen leis­ten muss. Wird der Fir­ma Cre­ativ-Wer­bung Ver­mö­gensver­fall des Ver­tragspart­ners bekan­nt, oder enthält der Auf­trag ganz beson­dere Nebenkosten, ist abwe­ichend von Ziff. 10 der End­be­trag des Gesam­tauf­trages, oder Teile davon, auf Anforderung hin sofort zahlbar.

12. Ein­spruch / Erfül­lung­sort / Sal­va­torische Klausel
Ein­spruch gegen die Rech­nungsstel­lung sollte nur begrün­det und unverzüglich erfol­gen. Erfül­lung­sort und Gerichts­stand ist für bei­de Teile Gardele­gen. Soll­ten Bes­tim­mungen dieses Ver­trages ganz oder teil­weise nicht rechtswirk­sam sein oder ihre Rechtswirk­samkeit später ver­lieren, so soll hier­durch die Gültigkeit des Ver­trages im Übri­gen nicht berührt wer­den. Das gle­iche gilt soweit sich in diesem Ver­trag eine Lücke her­ausstellen sollte. An die Stelle der unwirk­samen Regelung oder zur Aus­fül­lung der Lück­en soll eine angemessene Regelung treten.